Reichs- Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 18.
Inhalt: Postscheckgesetz. S. 85. — Bekanntmachung über den Beitritt Großbritanniens zu den am
23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen für die Kolonie Neu
Fundland. S. 88.
(Nr. 4358.) Postscheckgesetz. Vom 26. März 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Zum Postscheckverkehr werden die natürlichen und juristischen Personen,
die Handelsgesellschaften, Vereinigungen und Anstalten, auch soweit sie nicht
juristische Personen sind, sowie die öffentlichen Behörden durch Eröffnung eines
Kontos bei einem Postscheckamt zugelassen.
§ 2.
Auf jedem Konto muß, solange es besteht, eine Stammeinlage von 50 Mark
gehalten werden.
Die Guthaben der Kontoinhaber werden nicht verzinst.
§ 3.
Dem Konto werden gutgeschrieben:
a) die Stammeinlage,
b) die mittels Zahlkarte eingezahlten Beträge,
c) die von einem anderen Postscheckkonto überwiesenen Beträge.
§ 4.
Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage
übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen durch Überweisung auf ein anderes Post-
scheckkonto oder mittels Schecks jederzeit verfügen.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 21
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1914.