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§ 5.
Die Gebühren betragen:
1. für eine Einzahlung mittels Zahlkarte
a) bei Beträgen bis 25 M 5 Pf.,
b) bei Beträgen von mehr als 25 M 10 Pf.,
2. für jede Auszahlung eine feste Gebühr von 5 Pf.,
und außerdem eine Steigerungsgebühr von ⅒ vom Tausend
des auszuzahlenden Betrags,
3. für jede Überweisung von einem Postscheckkonto auf ein anderes 3 Pf.
Die Gebühren zu 1 sind vom Zahlungsempfänger, die Gebühren zu 2
und 3 vom Auftraggeber zu entrichten.
Die Gebühren können mit Zustimmung des Bundesrats durch den Reichs-
kanzler herabgesetzt werden.
§ 6.
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber
sowie die Sendungen dieser Amter und Anstalten untereinander werden in Post-
scheckangelegenheiten portofrei befördert. Die Briefe der Kontoinhaber an die
Postscheckämter unterliegen der Gebühr im Ortsverkehr (§ 50 Liffer 7 des Gesetzes
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871; Reichs-
Gesetzbl. S. 347). Für die Versendung sind besondere Briefumschläge (§ 10
Ziffer 2 dieses Gesetzes) zu benutzen. Werden andere Briefumschläge benutzt, so
unterliegen die Sendungen dem gewöhnlichen Briefporto.
§ 7.
Auskunft über das Scheckguthaben darf nur in den im § 5 des Gesetzes
über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) angegebenen Ausnahmefällen sowie in entsprechender Anwendung des
§ 3 Abs. 4 und des § 9 des Reichsschuldbuchgesetzes (in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Mai 1910, Reichs-Gesetzbl. S. 840) erteilt werden. Bei
Pfändung des Guthabens im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes
darf auch dem pfändenden Gläubiger Auskunft erteilt werden (§ 840 der Zivil-
prozeßordnung).
§ 8.
Der Kontoinhaber kann jederzeit aus dem Postscheckverkehr scheiden. Die
Postverwaltung kann das Konto bei mißbräuchlicher Überziehung des Guthabens
aufheben.
§ 9.
Die Postverwaltung haftet dem Kontoinhaber für die ordnungsmäßige
Ausführung der bei dem Postscheckamt eingegangenen Aufträge nach den allge-
meinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Haftung des Schuldners
für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Sie haftet nicht für die rechtzeitige
Ausführung der ihr erteilten Aufträge.