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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr, 20.
Inhalt: Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Reglerung wegen Inkraft-
setzung des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
im Bereiche des Australischen Bundes, in Papua und auf der Norfolk. Insel. S. 105. — Be-
kanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft im Hannover 1914. S. 106. —
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1914. S. 106.
(Nr. 4361.) Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Regierung
wegen Inkraftsetzung des internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 im Bereiche des Australischen
Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel. Vom 31. März 1914.
Die Britische Regierung hat gemäß Artikel 11 des internationalen Überein-
kommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichs-
Gesetzbl. 1913 S. 31) angezeigt, daß sie das Übereinkommen im Bereiche des
Australischen Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel in Kraft setzen
werde. Die Anzeige ist am 18. Februar 1914 im Archive der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) an.
Berlin, den 31. März 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
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Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1914.