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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 21.
Inhalt: Gesek über die Folgen der Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen im Ausland.
S. 107. — Bekanntmachung, betreffend die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der Zivil-
prozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. S. 108. — Bekanntmachung, betreffend benach-
barte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. S. 108.
(Nr. 4364.) Gesetz über die Folgen der Verhinderung wechsel- und scheckrechtlicher Handlungen
im Ausland. Vom 13. April 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Artikel.
Wird die rechtzeitige Vornahme einer Handlung, die im Ausland zur
Ausübung oder Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem Scheck
vorzunehmen ist, durch eine dort erlassene gesetzliche Vorschrift verhindert, so
kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt
werden, daß die Rechte ungeachtet der Versäumung bestehen bleiben, sofern die
Handlung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. In
gleicher Weise kann verordnet werden, daß bei einer solchen Verhinderung nach
einer bestimmten Frist Rückgriff genommen werden kann, ohne daß es der Vor-
nahme der Handlung bedarf.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Korfu, den 13. April 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 25
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1914.