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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 22.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von
Kalisalzen. S. 111. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen. S. 112. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des
Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 112.
(Nr. 4367.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungs-
bestimmungen beschlossen:
„Zum X. Abschnitt. Kontrollmaßregeln. (Zu § 51.)" tritt ferner nach-
stehende Vorschrift:
10. Die außerhalb der Reichsgrenze belegenen Teile des deutschen Zoll-
gebiets sind im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über den Absatz
von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) nicht
als Ausland anzusehen.
Diese Bestimmung tritt für das Großherzogtum Luxemburg erst
in Kraft, sobald Gewähr dafür geschaffen ist, daß die Überwachung
der Ausfuhr von Kalisalzen nach Frankreich und Belgien entsprechend
den Vorschriften des deutschen Kaligesetzes, den dazu vom Bundesrat
und Reichskanzler erlassenen und den noch zu erlassenden Ausführungs-
bestimmungen durch Grenzkontrolle und Polizei erfolgt und den Straf-
bestimmungen des Kaligesetzes entsprechende Vorschriften für Luxemburg
eingeführt werden.
Berlin, den 24. April 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 26
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1914.