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(Nr. 4368.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914.
Da die Großherzoglich Luxemburgische Regierung die Überwachung der Aus-
fuhr von Kalisalzen nach Frankreich und Belgien den Bestimmungen der vor-
stehenden Bekanntmachung entsprechend sichergestellt, auch den Strafbestimmungen
des Kaligesetzes entsprechende Vorschriften für Luxemburg eingeführt hat, treten
die vorstehend bekannt gemachten Vorschriften nunmehr auch für Luxemburg in Kraft.
Berlin, den 24. April 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4369.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen.
Vom 25. April 1914.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen:
„In der Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — Anlage A
der Verordnung vom 3. Februar 1910 — wird im Abschnitt IV unter Nr. 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 62)
der Satz 2, wie folgt, geändert:
Einfache Hebellenkvorrichtungen (auch Zahnstangenlenker und un-
mittelbar an einer Lenkspindel befestigte Hebel) sind bei dreirädrigen
Fahrzeugen mit einem vorderen Lenkrad bis zu einem Gewichte des
betriebsfertigen Wagens von 1000 Kilogramm, bei anderen Fahrzeugen
bis zu einem Gewichte von 350 Kilogramm zuzulassen.“
Berlin, den 25. April 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Lewald.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.