Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Die Großbritannische Regierung hat das Abkommen gemäß Artikel 14 
Abs. 1 für Barbados, die Leeward-Inseln, Nordnigerien, die Seychellen, Sierra 
Leone und Südnigerien gekündigt. Die Kündigung ist der Französischen Regierung 
am 24. Juli 1913 erklärt worden; sie wird daher gemäß Artikel 14 Abs. 2 
für die bezeichneten Kolonien mit Ablauf des 24. Juli 1914 wirksam. 
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- 
wendung des Abkommens auf Dänemark und die Inseln Guernsey und Jersey 
sowie durch die Kündigung des Abkommens für Barbados, die Leeward-Inseln, 
Nordnigerien, die Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien erforderlich ge- 
wordene Änderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit 
Wirkung vom 1. Mai 1914 ab angeordnet: 
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. 
Zwischen den für Bulgarien und Frankreich bestimmten Quer- 
spalten wird eine neue Spalte eingefügt und darin unter der Über- 
schrift „Staaten“: „Dänemark" und bei den „Unterscheidungszeichen“: 
D K eingetragen. Ferner werden in der für Großbritannien bestimmten 
Querspalte unter der Überschrift „Staaten" zwischen den Worten 
„Gibraltar“ und „ den Leeward-Inseln“ die Worte den Inseln 
Guernsey und Jersey, eingefügt. 
Im Muster 1 wird in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote 
zwischen den Worten „Bulgarien“ und „Frankreich“ das Wort 
„Dänemark“ und werden ebenda zwischen den Worten „Gibraltar“ 
und „den Leeward-Inseln“ die Worte „den Inseln Guernsey und 
Jerscy“) eingefügt. Dieselbe Fußnote erhält folgenden Zusatz: „Das 
Abkommen tritt jedoch in Barbados, den Leeward-Inseln, 
Nordnigerien, den Seychellen. Sierra Leone und Südnigerien 
mit Ablauf des 24. Juli 1914 außer Kraft.“ 
3. Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 650, 651 über der Um- 
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern 
sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Dänemarks zu- 
sammenzustellenden Einlageblätter. 
Diese Bekanntmachung  schließt sich an die Bekanntmachung vom  11. April 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 242) an.  
Berlin, den 22. April 1914. 
2. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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