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Die Großbritannische Regierung hat das Abkommen gemäß Artikel 14
Abs. 1 für Barbados, die Leeward-Inseln, Nordnigerien, die Seychellen, Sierra
Leone und Südnigerien gekündigt. Die Kündigung ist der Französischen Regierung
am 24. Juli 1913 erklärt worden; sie wird daher gemäß Artikel 14 Abs. 2
für die bezeichneten Kolonien mit Ablauf des 24. Juli 1914 wirksam.
Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910
veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An-
wendung des Abkommens auf Dänemark und die Inseln Guernsey und Jersey
sowie durch die Kündigung des Abkommens für Barbados, die Leeward-Inseln,
Nordnigerien, die Seychellen, Sierra Leone und Südnigerien erforderlich ge-
wordene Änderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit
Wirkung vom 1. Mai 1914 ab angeordnet:
1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert.
Zwischen den für Bulgarien und Frankreich bestimmten Quer-
spalten wird eine neue Spalte eingefügt und darin unter der Über-
schrift „Staaten“: „Dänemark" und bei den „Unterscheidungszeichen“:
D K eingetragen. Ferner werden in der für Großbritannien bestimmten
Querspalte unter der Überschrift „Staaten" zwischen den Worten
„Gibraltar“ und „ den Leeward-Inseln“ die Worte den Inseln
Guernsey und Jersey, eingefügt.
Im Muster 1 wird in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote
zwischen den Worten „Bulgarien“ und „Frankreich“ das Wort
„Dänemark“ und werden ebenda zwischen den Worten „Gibraltar“
und „den Leeward-Inseln“ die Worte „den Inseln Guernsey und
Jerscy“) eingefügt. Dieselbe Fußnote erhält folgenden Zusatz: „Das
Abkommen tritt jedoch in Barbados, den Leeward-Inseln,
Nordnigerien, den Seychellen. Sierra Leone und Südnigerien
mit Ablauf des 24. Juli 1914 außer Kraft.“
3. Die im Reichs-Gesetzblatt von 1910 Seite 650, 651 über der Um-
randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern
sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Dänemarks zu-
sammenzustellenden Einlageblätter.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 11. April 1913
(Reichs-Gesetzbl. S. 242) an.
Berlin, den 22. April 1914.
2.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.