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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 25.
Inhalt: Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912
zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
erwähnten Abrede für Kanada, die Südafrikanische Union, Neu Seeland und Neu Fundland. S. 117.
— Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für das Dominion von Neu Seeland
zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. S. 118.
— Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 118. —
Berichtigung. S. 120.
(Nr. 4373.) Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungsgesetzes vom
14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten Abrede für Kanada, die
Südafrikanische Union, Neu Seeland und Neu Fundland. Vom 24. April 1914.
Gemäß § 2 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem inter-
nationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910
(Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 44) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die im § 1
dieses Gesetzes erwähnte Abrede auch für Kanada, die Südafrikanische Union,
Neu Seeland und Neu Fundland wirksam ist.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 764) an.
Berlin, den 24. April 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 29
Ausgegeben zu Berlin den 7. Mai 1914.