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(Nr. 4374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für das Dominion
von Neu Seeland zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsüber-
einkunft vom 13. November 1908. Vom 28. April 1914.
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist die Königlich Groß-
britannische Regierung für das Dominion von Neu Seeland der am 13. Novem-
ber 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 965) beigetreten.
Als Tag des Beitritts ist der 1. April 1914 festgesetzt worden.
Der Beitritt ist unter dem gleichen, in Gemäßheit von Artikel 27 der
Übereinkunft gemachten und deren Artikel 18 betreffenden Vorbehalt erklärt
worden wie derjenige, unter dem die Ratifikation der Übereinkunft durch die
Königlich Großbritannische Regierung erfolgt ist (Abs. a der Erklärung, Reichs-
Gesetzbl. 1912 S. 444).
Berlin, den 28. April 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Johannes.
(Nr. 4375.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 4. Mai 1914.
Auf Grund der §§ 120f, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie
erlassen:
§ 1.
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die folgenden
Werke der Großeisenindustrie:
Hochofenwerke, Hochofen- und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddelwerke,
Hammerwerke, Preßwerke und Walzwerke.
Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich
derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un-
mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhange stehen.
§ 2.
Alle Arbeiter, die über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit (§134b
Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus oder an Sonn- und Festtagen beschäftigt
werden, sind mit Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen
über die Dauer seiner regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, seiner Arbeit an Sonn-
und Festtagen und der Überstunden, die er an den einzelnen Werktagen geleistet
hat, genau Auskunft gibt. Als Arbeit an Sonn- und Festtagen gilt dabei alle