Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Arbeit, die innerhalb der nach § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung in jedem 
Werke zu gewährenden vierundzwanzigstündigen oder sechsunddreißigstündigen 
Ruhezeit geleistet wird. Das Verzeichnis ist nach dem Schlusse jedes Monats 
dem Gewerbeaufsichtsbeamten einzusenden. Der höheren Verwaltungsbehörde 
bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen über seine Form zu erlassen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer 
von der Führung dieses Verzeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem 
vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem Gewerbeaufsichtsbeamten 
jederzeit gestatten und ihm die von der höheren Verwaltungsbehörde bezeichneten 
Auszüge aus den Lohnlisten einreichen. 
§  3. 
In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem 
Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt 
werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen 
auf diese Pausen nicht in Anrechnung. 
Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine 
Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der 
zehnten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs oder 
Rücksichten auf die Arbeiter geboten erscheinen lassen, kann die höhere Ver- 
waltungsbehörde ausnahmsweise auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des 
Widerrufs gestatten, daß diese Pause — unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen 
von zwei Stunden — bis auf eine halbe Stunde beschränkt wird, wenn sich in 
unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle gut eingerichtete Räume zum Einnehmen der 
Mahlzeiten befinden. 
Wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies geboten erscheinen lassen und die 
Schicht nicht länger als elf Stunden dauert, kann die höhere Verwaltungsbehörde 
in gleicher Weise gestatten, daß die Pausen auf eine Stunde beschränkt werden. 
Soweit dies zur Vermeidung von Betriebsgefahren nötig und die Ein- 
stellung von Ersatzarbeitern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können 
die Arbeiter angehalten werden, während der Pause in der Nähe der Arbeits- 
stelle zu bleiben, um in dringenden Fällen zur Hifeleistung bereit zu sein. 
§  4. 
Jedem Arbeiter, dessen regelmäßige Schicht länger als acht Stunden dauert, 
ist nach Beendigung seiner Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 
zehn Stunden zu gewähren, bevor er wieder beschäftigt werden darf. 
Abgesehen von den regelmäßigen Wechselschichten darf die Arbeitszeit, die 
zwischen zwei solchen Ruhezeiten liegt, auch durch Überarbeit nicht über sechzehn 
Stunden einschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 
Zu einer vierundzwanzigstündigen Wechselschicht dürfen Arbeiter nur heran. 
gezogen werden, wenn sie zwölf Stunden vorher und zwölf Stunden nachher 
von jeder Arbeit frei gelassen werden.
	        
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