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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 26.
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver-
schreibungen, vom 4. Dezember 1899. S. 121. — Verordnung, betreffend die Übertragung
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß Lothringen. S. 123. — Bekanntmachung,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 19. Brauerei-Maschinen-
Ausstellung in Berlin 1914. S. 126. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen
zur Ausführung des Weingesetzes. S. 127.
(Nr. 4376.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899. Vom 14. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-
verschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) wird dahin
geändert:
1. Der § 16 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ist eine Mitwirkung der Gläubiger erforderlich, um an Stelle eines
weggefallenen Vertreters der im Abs. 1 bezeichneten Art einen neuen
Vertreter zu bestellen, so kann eine Gläubigerversammlung mit ver-
bindlicher Kraft für alle Gläubiger über die Bestellung beschließen.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in verbindlicher Weise andere
Festsetzungen getroffen sind; die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und
des § 13 finden Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 30
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1914.