Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 121 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 
Nr. 26. 
Inhalt: Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldver- 
schreibungen, vom 4. Dezember 1899. S. 121. — Verordnung, betreffend die Übertragung 
landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß Lothringen. S. 123. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 19. Brauerei-Maschinen- 
Ausstellung in Berlin 1914. S. 126. — Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen 
zur Ausführung des Weingesetzes. S. 127. 
 
 
 
 
(Nr. 4376.) Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer 
von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899. Vom 14. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Das Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld- 
verschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 691) wird dahin 
geändert: 
1. Der § 16 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ist eine Mitwirkung der Gläubiger erforderlich, um an Stelle eines 
weggefallenen Vertreters der im Abs. 1 bezeichneten Art einen neuen 
Vertreter zu bestellen, so kann eine Gläubigerversammlung mit ver- 
bindlicher Kraft für alle Gläubiger über die Bestellung beschließen. 
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen 
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in verbindlicher Weise andere 
Festsetzungen getroffen sind; die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und 
des § 13 finden Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1914.
	        
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