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(Nr. 4379.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des
Weingesetzes. Vom 21. Mai 1914.
Der Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 549) veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Wein-
gesetzes beschlossen, den Ausführungsbestimmungen zu §§ 10, 16 folgenden Abs. 2
hinzuzufügen:
Bei der Herstellung von dem Weine ähnlichen Getränken aus
Malzauszügen ist außerdem die Verwendung von Zucker und Säuren
jeder Art, ausgenommen Tannin als Klärmittel, sowie von zuckerhaltigen
und säurehaltigen Stoffen untersagt. Nur bei Getränken, die Dessert-
weinen ähnlich sind und mehr als 10 Gramm Alkohol in 100 Kubik-
zentimeter Flüssigkeit enthalten, ist der Zusatz von Zucker gestattet; doch
darf das Gewicht des Zuckers nicht mehr als das 1/8 fache des Malzes
betragen. Wasser darf höchstens in dem Verhältnis von zwei Gewichts-
teilen Wasser auf ein Gewichtsteil Malz verwendet werden; soweit der
Zusatz von Zucker zugelassen ist, wird das Gewicht des Zuckers dem
des Malzes zugerechnet.
Berlin, den 21. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.