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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 28.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. S. 131. — Bekanntmachung über die
Zuweisung von Versicherten an die Landkrankenkassen gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung. S. 141.
(Nr. 4381.) Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vom 22. Mai 1914.
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 85) wird nachstehende
Postscheckordnung
erlassen.
I. Allgemeines.
§ 1.
I. Der Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos ist an ein Postscheck-
amt oder an eine Postanstalt zu richten.
II. Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw., die nicht im Register der
Handelsfirmen, Vereine, Genossenschaften usw. eingetragen sind, haben mit dem
Antrag ihre Satzung vorzulegen.
III. Jedes Postscheckamt führt eine Liste der Kontoinhaber. Die Post-
verwaltung veröffentlicht ein Verzeichnis der Kontoinhaber.
IV. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Ändert
sich das Guthaben, so wird der Kontoinhaber vom Postscheckamt durch einen
Kontoauszug benachrichtigt.
II. Einzahlungen.
Einzahlungen durch Zahlkarte.
§ 2.
I. Durch Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Beträge in beliebiger
Höhe eingezahlt werden.
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Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1914.