Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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II. Die Zahlkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück ver- 
abfolgt. Einzelne Zahlkarten werden am Schalter der Postanstalten an das 
Publikum unentgeltlich abgegeben. 
III. Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den Post- 
scheckämtern zum Preise von 50 Pf. für je 50 Stück verabfolgt. 
IV. Die Zahlkarten (II, III) können auch durch die Privatindustrie her- 
gestellt werden; sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie 
im Vordrucke mit den durch die Post ausgegebenen Zahlkarten genau über- 
einstimmen. 
V. Die Zahlkarte muß entweder durch Druck, mit der Schreibmaschine 
usw. oder handschriftlich mit Tinte ausgefüllt werden. Der Betrag ist in der 
Reichswährung einzutragen. Die Marksumme muß in Ziffern und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. Auch der mit der Zahlkarte verbundene Einlieferungschein ist 
vom Einzahler auszufüllen. 
VI. Der Abschnitt der Zahlkarte dient zu Mitteilungen an den Konto- 
inhaber. 
VII. Nach Einzahlung des Betrags wird der Postvermerk auf dem Ein- 
lieferungscheine vollzogen. 
VIIl. Der eingezahlte Betrag wird dem in der Zahlkarte angegebenen 
Postscheckkonto gutgeschrieben. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber 
nach der Gutschrift den Abschnitt der Zahlkarte. 
IX. Kann die Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gutgeschrieben werden, 
weil ein Konto unter der in der Zahlkarte angegebenen Bezeichnung nicht geführt 
wird, oder weil der Kontoinhaber wegen unzureichender Adresse nicht sicher er- 
kennbar ist, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen, damit der Absender 
die Angaben der Zahlkarte berichtige oder die Rückzahlung des Betrags beantrage. 
Der Betrag wird dem Absender ohne Unbestellbarkeitsmeldung zurückgezahlt, 
wenn für den Empfänger beim Postscheckamt zwar ein Konto bestanden hatte, 
dieses aber erloschen ist. 
Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der Antwort hat 
der Absender 20 Pf. an die Aufgabe-Postanstalt zu zahlen. 
X. Den Landbriefträgern können auf ihren Bestellgängen Zahlkarten bis 
800 M. zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für das Ver- 
fahren gilt die Postordnung vom 20. März 1900 § 29, IV ff. Für jede den 
Landbriefträger übergebene Zahlkarte sind 5 Pf. im voraus zu zahlen. 
XI. Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten bis 800  M. unter den in 
der Postordnung § 29, VIII für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur 
Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. 
XII. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraus- 
setzungen der Postordnung § 33 zurücknehmen, solange der Betrag dem Konto 
des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist.
	        
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