Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Postscheckamt besondere Gutschriftzettel beizufügen. Die Gutschriftzettel werden in 
Blocks zu 50 Stück für 10 Pf. von den Postscheckämtern abgegeben. Durch 
die Privatindustrie hergestellte Vordrucke müssen mit den amtlichen genau über- 
einstimmen. 
VI. Der Aussteller einer Überweisung kann beantragen, daß das Post- 
scheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger unmittelbar 
benachrichtigt. Die Benachrichtigung geschieht 
a) durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei demselben Postscheckamt ge- 
führt wird, 
b) durch Brief oder durch Telegramm, 
wenn das Konto des Gutschriftempfängers bei einem anderen Postscheckamt ge- 
führt wird. 
 Der Abschnitt der Überweisung wird bei schriftlicher Benachrichtigung dem 
Benachrichtigungschreiben beigefügt. Bei telegraphischer Benachrichtigung erhält 
der Empfänger den Abschnitt in der gewöhnlichen Weise (§ 1,  IV) durch das 
Postscheckamt, das sein Konto führt; auf dem Abschnitte niedergeschriebene Mit- 
teilungen werden in das Benachrichtigungs-Telegramm aufgenommen. 
An Gebühren werden vom Aussteller durch Abbuchung von seinem 
Konto erhoben: 
bei schriftlicher Benachrichtigung 20 Pf., 
bei telegraphischer Benachrichtigung die Telegrammgebühr. 
VII. Der Aussteller hat die Überweisung an das Postscheckamt zu senden, 
bei dem sein Konto geführt wird. 
VIII. Der Kontoinhaber kann eine Überweisung zurücknehmen, solange der 
Betrag auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben worden ist. 
§  8. 
Telegraphische Überweisungen. 
I. Überweisungen bis  3000 M. können auf Antrag des Ausstellers einem 
bei einem anderen Postscheckamt geführten Konto telegraphisch übermittelt werden. 
II. Der Gutschriftempfänger wird durch das Postscheckamt, bei dem sein 
Konto geführt wird, von der Gutschrift in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) be- 
nachrichtigt. 
III. Der Aussteller einer telegraphischen Überweisung kann auch beantragen, 
daß das Postscheckamt, bei dem sein Konto geführt wird, den Gutschriftempfänger 
schriftlich oder telegraphisch benachrichtigt (§ 7, VI.). 
IV. Die auf dem Abschnitte der Überweisung vom Auftraggeber nieder- 
geschriebenen besonderen Mitteilungen werden durch das Überweisungs-Telegramm 
dem Bestimmungs Postscheckamt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1,  IV) 
durch einen Gutschriftzettel dem Empfänger übermittelt (II). War schriftliche oder
	        
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