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VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden
Einzahlungen werden den Einzahlern zurückgezahlt.
VII. Änderung der Postscheckordnung.
§ 13.
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die
neuen Vorschriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten.
VIII. Inkrafttreten.
§ 14.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
(Nr. 4382.) Bekanntmachung über die Zuweisung von Versicherten an die Landkrankenkassen
gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Vom 23. Mai 1914.
Auf Grund von § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat
bestimmt, daß
Angestellte im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2, die häusliche Dienste
verrichten,
Lehrer und Erzieher,
sofern sie in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen
sind, Mitglieder der Landkrankenkassen sind.
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.