Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 141 — 
VI. Die Beträge der nach dem Erlöschen eines Kontos noch eingehenden 
Einzahlungen werden den Einzahlern zurückgezahlt. 
VII. Änderung der Postscheckordnung. 
§  13. 
Werden die Vorschriften der Postscheckordnung geändert, so gelten die 
neuen Vorschriften auch für die bereits bestehenden Postscheckkonten. 
VIII. Inkrafttreten. 
§  14. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
 
(Nr. 4382.) Bekanntmachung über die Zuweisung von Versicherten an die Landkrankenkassen 
gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. Vom 23. Mai 1914. 
Auf Grund von § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat 
bestimmt, daß 
Angestellte im Sinne des § 165 Abs. 1 Nr. 2, die häusliche Dienste 
verrichten, 
Lehrer und Erzieher, 
sofern sie in die häusliche Gemeinschaft des Dienstberechtigten aufgenommen 
sind, Mitglieder der Landkrankenkassen sind. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. 
Berlin, den 23. Mai 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.