Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4384.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags) was folgt: 
§ 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsetat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1914 wird in Einnahme und Ausgabe auf 
 179908951  Mark festgestellt, und zwar: 
im ordentlichen Etat 
auf  119694474  Mark, 
im außerordentlichen Etat 
auf  60214477 477 Mark. 
§  2. 
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf 
 60056440  Mark. 
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten 
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den 
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der 
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen. 
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der 
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage 
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers 
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem für 
die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. Die 
Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, 
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg.
	        
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