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(Nr. 4384.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1914. Vom 27. Mai 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags) was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsetat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1914 wird in Einnahme und Ausgabe auf
179908951 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 119694474 Mark,
im außerordentlichen Etat
auf 60214477 477 Mark.
§ 2.
Der im Wege des Kredits flüssig zu machende Betrag beläuft sich auf
60056440 Mark.
Die Flüssigmachung kann auch im Wege eines vom Reiche gewährten
Darlehns erfolgen. In diesem Falle bleibt die Bestimmung über den von den
Schutzgebieten dem Reiche zu erstattenden Zinsaufwand sowie über die Zeit der
Rückzahlung dem Reichskanzler überlassen.
Zur Rückzahlung des Darlehns können an dessen Stelle auf Grund der
vorbezeichneten Kredite Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage
zu Lasten der Schutzgebiete ausgegeben werden. Auf Anordnung des Reichskanzlers
hat die Reichsschuldenverwaltung die Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem für
die Rückzahlung des Darlehns bestimmten Tage zur Verfügung zu halten. Die
Verzinsung der Schuldverschreibungen darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen,
mit dem die Verzinsung des Darlehns aufhört.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.