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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen über die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. S. 187.
(Nr. 4388.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bestimmungen über die technische
Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. Vom 28. Mai 1914.
Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 22. Januar 1914 gefaßten
Beschlusse werden die §§ 18, 22, 25 des Artikel II und die §§ 6, 9 des Artikel IV.
der Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai
1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 362) mit Wirkung vom 1. Juni 1914 in nach-
stehender Weise abgeändert. Nach dieser Änderung erhalten die Bestimmungen
die Bezeichnung „Technische Einheit im Eisenbahnwesen Fassung 1913".
Artikel II.
Bauart der Eisenbabnfahrzeuge.
An Stelle des bisherigen § 18 tritt folgender Wortlaut:
§ 18.
Kuppelungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante
herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder
aufgehängt werden können.
Der bestehende Wortlaut des § 22 wird Absatz 1.
Dem § 22 wird als Absatz 2 hinzugefügt:
2 Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnitts-
maße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme
der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transit-
wagen bezeichnet werden sollen (vgl. § 25 Ziffer 10), müssen folgenden Be-
dingungen entsprechen:
a) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand
mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.