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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I#n 31. m“• — —
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bestimmungen über die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. S. 187.
(Nr. 4388.) Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bestimmungen über die technische
Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. Vom 28. Mai 1914.
Ga# dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 22. Januar 1914 gefaßten
Beschlusse werden die §§ 18, 22, 25 des Artikel II und die §#§ 6, 9 des Artikel IV.
der Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai
1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 362) mit Wirkung vom 1. Juni 1914 in nach-
stebender Weise abgeändert. Nach dieser Anderung erhalten die Bestimmungen
die Bezeichnung „Technische Einheit im Eisenbahnwesen Fassung 19137.
Artikel II.
" Bauart der Eisenbabnfabrzeuge.
An Stelle des bisherigen § 18 tritt folgender Wortlaut:
XL
Kuppelungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkanie
herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder
aufgehängt werden können.
Der bestehende Wortlaut des § 22 wird Absatz 1.
Dem 8§822 wird als Absatz 2 hinzugefügt:
2 Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnitts-
maße auf alle dem internationalen Verkehre dienenden Linien, mit Ausnahme
der ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen können und als Transit-
wagen bezeichnet werden sollen (vgl. § 25 Ziffer 10), müssen folgenden Be-
dingungen entsprechen:
à) Sie müssen bei ihrer Mittelstellung im geraden Gleise im Stillstand
mit allen dem Federspiele folgenden Teilen innerhalb der in der
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Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1914.