Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele 
nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen usw.) dürfen diese Begrenzungs- 
linie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen, 
überragen*). 
b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen 
solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des 
Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1/465 m 
Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die 
Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung 
ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Be- 
grenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen 
beiden Schienen stehend anzunehmen ist. 
c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen: 
    
 
 
 
 
  
        
          
            
In diesen Formeln bedeutet: 
E(i)  = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen 
den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunkts von der in 
Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; 
E(a) = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über 
die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunkts von 
der in Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern; 
a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen, in Metern; 
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen 
Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen, in Metern; 
d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter 
Abnutzung, in Metern, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer 
Entfernung von 1 500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise; 
q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu- 
sätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse, in Metern, aus 
der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung; 
w = mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege, in Metern 
aus der Mittellage heraus nach jeder Seite; 
P = Drehgestellradstand, d. h. Entfernung der Endachsen der einzelnen 
Drehgestelle, in Metern; 
 
*) Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tief- 
lage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Anlage C überschreiten, können als Transit- 
wagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der 
genannten Begrenzungslinie verbleiben.
	        
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