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Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie verbleiben; die dem Federspiele
nicht folgenden Wagenteile (Achsbüchsen usw.) dürfen diese Begrenzungs-
linie um 15 mm, parallel zur Mittelachse dieser Linie gemessen,
überragen*).
b) Die größten nach dieser Begrenzungslinie zulässigen Breitenabmessungen
solcher Wagen müssen derart eingeschränkt sein, daß kein Teil des
Wagens bei dessen ungünstigster Stellung in einem Gleise von 1/465 m
Spurweite und mit der Krümmung von 250 m Halbmesser die
Begrenzungslinie mehr als um den Wert k überragt. Die Überragung
ist parallel zur Schienenebene zu messen, wobei die Achse der Be-
grenzungslinie senkrecht zur Schienenebene und in der Mitte zwischen
beiden Schienen stehend anzunehmen ist.
c) Diese Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:
In diesen Formeln bedeutet:
E(i) = innere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen
den Endachsen oder Drehzapfen liegenden Wagenpunkts von der in
Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern;
E(a) = äußere Einschränkung, d. h. zulässiger kleinster Abstand eines über
die Endachsen oder Drehzapfen hinaus liegenden Wagenpunkts von
der in Anlage C gezeichneten Begrenzungslinie, in Metern;
a = Radstand, d. h. Entfernung der Endachsen oder Drehzapfen, in Metern;
n = Abstand des betrachteten Wagenquerschnitts von der nächstgelegenen
Endachse oder vom nächstgelegenen Drehzapfen, in Metern;
d = Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze bei größter
Abnutzung, in Metern, gemessen 10 mm außerhalb der beiden in einer
Entfernung von 1 500 mm voneinander anzunehmenden Laufkreise;
q = mögliche Querverschiebung zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu-
sätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achsbüchse, in Metern, aus
der Mittellage heraus nach jeder Seite, bei größter Abnutzung;
w = mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege, in Metern
aus der Mittellage heraus nach jeder Seite;
P = Drehgestellradstand, d. h. Entfernung der Endachsen der einzelnen
Drehgestelle, in Metern;
*) Vor dem Jahre 1915 erbaute Wagen mit Hebelbremsen, deren Hebel in der Tief-
lage (Bremsstellung) die Begrenzungslinie nach Anlage C überschreiten, können als Transit-
wagen bezeichnet werden, wenn diese Hebel in der Hochlage (Lösestellung) innerhalb der
genannten Begrenzungslinie verbleiben.