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für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;
für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;
wenn an —
wenn an
wenn an
wenn an
Der § 25 ist wie folgt zu ergänzen:
10. Die Transitwagen im Sinne des § 22 das Zeichen T (Anlage D)
rechts auf den Langseiten der Wagen, womöglich in Augenhöhe.
Artikel IV.
Beladung der Güterwagen.
An Stelle des bisherigen § 6 tritt folgender Wortlaut:
§ 6.
1 Die Ladung offener Güterwagen darf bei Mittelstellung der Fahrzeuge
im geraden Gleise die auf jeder Bahn für den internationalen Verkehr zu-
gelassenen Lademaße nicht überschreiten. Diese Lademaße sind den beteiligten
Staaten bekannt zu geben.
2 Die Breite der Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren
scharfer Krümmungen um die in der Ladetabelle (Anlage E) angegebenen Maße
eingeschränkt werden. Außerdem sind für Ladungen auf Schemelwagenpaaren
oder beim Gebrauche von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens die Vorschriften
des § 9 zu berücksichtigen. Besondere, für einzelne Linien gültige Vorschriften
der Bahnverwaltungen sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben.
An Stelle des bisherigen § 9 Abs. 1a) bis c) tritt folgender Wortlaut:
1 Beim Gebrauche von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines
Zwischenwagens muß die Ladung entfernt bleiben:
a) von dem Boden dieser Wagen mindestens 100 mm senkrecht gemessen;
b) von den Seitenwänden dieser Wagen, sofern diese Wände nicht wenigstens
100 mm unter der Ladung bleiben, mindestens um die in der Tabelle
der Anlage F angegebenen Beträge.
Berlin, den 28. Mai 1914.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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