Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Anlage E. 
 
192 
Ladetabelle nach Artikel IV § 6 Abf. 2. 
Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite, in Zentimetern, d. h. kleinste, 
 
wagrecht gemessene Abstände zwischen den Ladungen und dem jeweils zugelassenen Lademaße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
 
Abstand der Für einen Abstand, in Metern, des betrachteten Querschnitts: 
Endachsen 
oder von der nächstgelegenen Endachse (Wagen mit 2 oder mehreren Achsen) oder 
Drehzapfen, vom nächstgelegenen Drehzapfen (Wagen mit Drehgestellen oder Schemelwagenpaare) 
 
   
  
    
 
  
  
 
    
  
    
    
  
  
 001357 
  
 
  
 
   
  
  
    
  
  
  
 
  
  
  
 
  
  
4     
  
     
   
     
        
     
    
    
   
   
    
     
    
   
  
    
    
   D0 
  
           
   
           
    
         
                
Anmerkung: Für andere als die  in der Tabelle angegebenen  Grundwerte sind stets 
die 
 nächsthöheren Tabellenwerte anzuwenden.
	        
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