Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§ 7 40 ½%C 
Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze 
eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner 
unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach 
Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des 
Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als 
zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. 
Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden jährlichen ver- 
tragsmäßigen Leistungen den Betrag von fünfzehnhundert Mark nicht übersteigen. 
Das gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder 
wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Ver- 
sicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein 
Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe 
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit 
beschränken werde. 
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. 
74b. 
Die nach §74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung 
ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. 
Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer 
Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Be- 
rechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz 
zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses 
maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der 
Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in 
Kraft war. 
Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge 
der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz. 
§ 74. 
Der Handlungsgehilfe muß sich auf die fällige Entschädigung anrechnen 
lassen, was er während des Zeitraums, für den die Entschädigung gezahlt wird, 
durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bös- 
willig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags 
den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr 
als ein Zehntel übersteigen würde. Ist der Gehilfe durch das Wettbewerbverbot 
gezwungen worden, seinen Wohnsitz zu verlegen, so tritt an die Stelle des Betrags 
von einem Zehntel der Betrag von einem Viertel. Für die Dauer der Ver- 
büßung einer Freiheitsstrafe kann der Gehilfe eine Entschädigung nicht verlangen.
	        
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