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Der Gehilfe ist verpflichtet, dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe
seines Erwerbes Auskunft zu erteilen.
75.
Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften der §9 70, 71
wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerb-
verbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kün-
digung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.
In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prin-
zipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein er-
heblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal
bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem
Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu ge-
währen. Im letzteren Falle finden die Vorfchriften des § 74b entsprechende
Anwendung. »
LöstderPrinzipaldasDienstverhältnisgemäßdenVorschriftender§Z70,
72 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so hat der Gehilfe
keinen Anspruch auf die Entschädigung.
65 75a.
Der Brinzipal kann vor der Beendigung des Dienfs erhältnisses durch
schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß
er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur
Zahlung der Entschädigung frei wird.
g 756b.
Ist der Gehilfe für eine Tätigkeit außerhalb Europas angenommen, so ist
die Verbindlichkeit des Wettbewerbverbots nicht davon abhängig, daß sich der
Prinzipal zur Zahlung der im § 74 Abs. 2 vorgesehenen Entschädigung ver-
pflichtet. Das gleiche gilt, wenn die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen
Leistungen den Betrag von achttausend Mark für das Jahr übersteigen; auf die
Berechnung des Betrags der Leistungen finden die Vorschriften des §74b
Abs. 2) 3 entsprechende Anwendung.
| 75c.
Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung
übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der
Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des 9 340 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe
bleiben unberührt.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 46