Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich 
der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so 
kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der im Abs. 1 
bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der An- 
spruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. 
E75d. 
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §#/ 74 bis 
756 zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der 
Pinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die 
gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Ver- 
rechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen. 
75e. 
Die Entschädigung, die der Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften 
der 99 74 bis 754 für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses 
beanspruchen kann, gehört zu den Dienstbezügen im Sinne des § 61 Nr. 1 der 
Konkursordnung. 
Der Anspruch auf die Entschädigung kann zum Znecke der Sicherstellung 
oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann gepfändet werden, wenn der Tag, 
an dem sie zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne daß der Gehilfe sie ein- 
gefordert hat. Die Pfändung ist jedoch zulässig, soweit die Entschädigung allein 
oder zusammen mit den in den 99 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Beschlag- 
nahme des Arbeits= oder Dienstlohns, bezeichneten Bezügen die Summe von 
fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. Die Vorschriften des § 2, des 
§ 4 Nr. 2, 3 und des § 4a des bezeichneten Gesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
Lvök. 
Auf eine Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen 
Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im 
Dienste ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen 
anusiellen, findet die Vorschrift des § 152 Abs. 2 der Gewerbeordnung An- 
wendung. 
§# 76 Abst. 1. 
Die Vorschriften der §§ 60 bis 63, 75f gelten auch für Handlungslehr- 
linge. Vereinbarungen, durch die diese für die Zeit nach der Beendigung des 
Lehr- oder Dienstverhältnisses in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränkt werden, 
sind nichtig.
	        
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