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Artikel 2.
Hinter den § 82 des Handelsgesetzbuchs wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 82.
Auf Wettbewerbverbote gegenüber Personen, die, ohne als Lehrlinge an-
genommen zu sein, zum Zwecke ihrer Ausbildung unentgeltlich mit kaufmännischen
Diensten beschäftigt werden (Volontäre), finden die für Handlungsgehilfen gel-
tenden Vorschriften insoweit Anwendung, als sie nicht auf das dem Gehilfen
zustehende Entgelt Bezug nehmen.
Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft.
Die neuen Vorschriften finden, abgesehen von den Formvorschriften des §& 74
Abs. 1, auch auf die vorher vereinbarten Wettbewerbverbote Anwendung. Ein
Wettbewerbverbot, das nach den neuen Vorschriften unverbindlich ist, weil eine
dem 9 74 Abs. 2 entsprechende Entschädigung nicht vereinbart ist oder die dem
Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von fünfzehn-
hundert Mark für das Jahr nicht übersteigen, bleibt verbindlich, falls sich der
Prinzipal vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
schriftlich erbietet, die vorgeschriebene Entschädigung zu zahlen sowie die dem Ge-
hilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen auf mehr als fünfzehnhundert Mark
für das Jahr zu erhöhen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Juni 1914.
(1L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
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