44.
6a.
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Leistung des Sachverständigen einverstanden erklärt, so ist diese
Vergütung zu gewähren, sofern ein zu ihrer Deckung ausreichender
Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.“
Im 87 werden die Worte „fünf Pfennig““ durch die Worte „zehn
Pfennig“ ersetzt.
Im #§ 8 werden die Worte „fünf Mark“ durch die Worte gsieben
und einer halben Mark“ und die Worte „drei Mark“ durch die Worte
/vier und einer halben Mark“ ersetzt.
. Im 5 12 wird das Wort bestimmten“ gestrichen.
Hinter dem §5 12 wird folgende Vorschrift eingestellt:
5/9 12a.
Notwendige bare Auslagen, soweit sie nicht den durch den
Aufenthalt außerhalb der Wohnung verursachten Aufwand be-
treffen, können dem Zeugen oder Sachverständigen nach billigem
Ermessen erstattet werden. Dies gilt namentlich von den Kosten
für eine notwendige Vertretung.“
Im 9 13 wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
„In den Fällen des Abs. 1 kann der Sachverständige, wenn
er nicht öffentlicher Beamter ist, an Stelle der Gesamtvergütung
nach den Taxvorschriften die Berechnung der Gesamtvergütung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen.“
zeer 9 4 erhält folgende Fassung:
„Offentliche Beamte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach
Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie
zugezogn werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung
ihres Amtes Kenntnis erhalten haben;
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der
Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntnis Voraussetzung der
Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen
Amtes gehört.
Soweit allgemeine Vorschriften für Dienstreisen nicht erlassen
sind, kann die oberste Verwaltungsbehörde über die Gewährung
der den öffentlichen Beamten in den Fällen des Abs. 1 den Geue
richten gegenüber zustehenden Tagegelder und Reisekosten besondere
Vorschriften erlassen.
Werden nach den Vorschriften dieses Poragraphen Tage-
gelder und Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung
an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
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