Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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der Hausarbeiter hat sie je einen Stellvertreter zu ernennen. Für die gewählten 
Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter ist je ein Stellvertreter 
zu wählen. 
Die Stellvertreter des Vorsitzenden und der Beisitzer müssen die erforderliche 
Sachkunde besitzen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden dürfen weder Gewerbe- 
treibende noch Hausarbeiter sein. 
84. 
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haudarbeiter sowie als Stell- 
vertreter für sie dürfen nur solche männlichen oder weiblichen Personen ernannt 
oder gewählt werden, welche 
1. Deutsche sind, 
2. das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, 
3. auf Seite der Gewerbetreibenden: 
mindestens ein Jahr hindurch als Gewerbetreibende denjenigen Ge- 
werbezweigen oder Teilen von Gewerbezweigen, für welche der Fach- 
ausschuß oder die Abteilung errichtet ist, im Hauptberuf angehören 
oder angehört haben, 
4. auf Seite der Hausarbeiter: 
nicht Gewerbetreibende sind. 
Zu Vertretern der Hausarbeiter sowie zu Stellvertretern für sie dürfen 
nur solche den Bestimmungen des Abs. 1 genügenden Personen gewählt werden, 
die außerdem mindestens ein Jahr hindurch als Hausarbeiter, als Hausgewerbe- 
treibende (§ 119b der Gewerbeordnung) oder als gewerbliche Arbeiter (Titel VII 
der Gewerbeordnung) denjenigen Gewerbezweigen oder Teilen von Gewerbezweigen, 
für welche der Fachausschuß oder die Abteilung errichtet ist, im Hauptberuf an- 
gehören oder angehört haben. 
5. 
Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter sowie als Stell- 
vertreter für sie darf nicht ernannt oder gewählt werden, 
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Ver- 
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ver- 
folgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver- 
mögen beschränkt ist. 
86. 
Als Gewerbetreibende im Sinne des § 4 gelten solche gewerblichen Unter- 
nehmer, welche für gewöhnlich mindestens einen Hausarbeiter beschäftigen, sofern 
sie nicht selbst Hausarbeiter im Sinne des Hausarbeitgesetzes sind. 
Die Aufsichtsbehörde (§ 32) kann bestimmen, daß auch Personen, welche 
für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsstätte Arbeit an Hausakbeiter über-
	        
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