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Der Vorsitzende des Fachausschusses bestimmt Zeit und Ort der Wahl und
leitet sie.
11.
Beteiligen sich an der Wahl (68 9, 10) weniger als die Hälfte der Wahl-
berechtigten, so ist eine neue Wahl anzuordnen. In dieser wählen die Wahl-
berechtigten ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer.
12.
Ist aus der Angabe in einem Stimmzettel die Person des Benannten
nicht mit Sicherheit zu erkennen oder ist eine nicht wählbare Person (§§ 4 bis 6)
benannt, so ist der Name ungültig.
Enthält ein Stimmzettel mehr gültige Namen, als Vertreter oder Stell-
vertreter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter zu wählen sind, so gelten
in jedem Falle nur die der Reihe nach zuerst aufgeführten Namen bis zur Er-
reichung der erforderlichen Zahl. Bei Zweifel über die Reihenfolge entscheidet
das Los.
13.
Gewählt sind diejenigen, welche an gültigen Stimmen (§ 12) mindestens
eine mehr erhalten haben, als die Hälfte der Wählenden beträgt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
– 14.
Der Vorsitzende und die Beisitzer des Fachausschusses entscheiden nach
Stimmenmehrheit, inwieweit nach § 12 einzelne Namen für die Wahl ausscheiden.
Der Vorsitzende zieht das Los in den Fällen des § 12 Abs. 2, S 13 in
Gegenwart der Beisitzer.
15.
Sovweit nicht die erforderliche Zahl von Vertretern der Gewerbetreibenden
oder der Hausarbeiter sowie in den Fällen des §# 7 Abs. 4 von Hausarbeiterinnen
oder von Stellvertretern gewählt ist, sind Nachwahlen vorzunehmen.
Auf die Nachwahlen sind die Bestimmungen für die erste Wahl mit der
Maßgabe anzuwenden, daß bis zur Erreichung der erforderlichen Zahl von Ver-
tretern oder Stellvertretern diejenigen Personen als gewählt gelten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
16.
Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 17.
Einsprüche gegen die Wahl können binnen zwei Wochen von den Wahl-
berechtigten bei dem Vorsitzenden des Fachausschusses angebracht werden. Uber
die Einsprüche entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 32) endgültig.
Sie macht das Ergebnis der Wahl öffentlich bekannt.