Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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18. 
Die Beisitzer und die Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter 
sowie ihre Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Die Wahlzeit der ge- 
wählten Vertreter endigt jedoch mit dem Ablauf der Zeit, für welche die er- 
nannten Vertreter bestellt sind. 
Sind mehr als die Hälfte der gewählten Vertreter der Gewerbetreibenden 
oder der gewählten Vertreter der Hausarbeiter sowie in den Fällen des 9# 7 
Abs. 4 der gewählten Hausarbeiterinnen und ihrer Stellvertreter aus dem Fach- 
ausschuß oder einer Abteilung ausgeschieden, so kann die Aufsichtsbehörde (& 32) 
eine Neuwahl auf den Rest der Wahlzeit für sämtliche gewählten Vertreter der 
Gewerbetreibenden und ihre Stellvertreter oder für sämtliche gewählten Vertreter 
der Hausarbeiter oder der Hausarbeiterinnen und ihre Stellvertreter anordnen. 
19. 
Ergeben sich bei einem Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haus- 
arbeiter oder bei einem ihrer Stellvertreter Umstände, welche die Ernennbarkeit 
oder Wählbarkeit nach den §#§ 4 bis 6 ausschließen, so hat der Vertreter oder 
Stellvertreter aus dem Fachausschuß auszuscheiden. Im Falle der Weigerung 
erfolgt die Enthebung, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben ist, durch 
Beschluß des Fachausschusses. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen nach 
Bekanntgabe die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§ 32) zulässig. Diese ent- 
scheidet endgültig. 
Abs. 1 gilt entsprechend für die Beisitzer und ihre Stellvertreter, wenn bei 
ihnen einer der im 9§ 5 bezeichneten Umstände eintritt oder bekannt wird. 
20. 
Die Beisitzer und die Vertreter der Gewerbetreibenden und der Haus- 
arbeiter einschließlich der Stellvertreter erhalten nach näherer Bestimmung der 
Landeszentralbehörde für die Teilnahme an der Wahl (§ 10) und für jede Sitzung, 
der sie beigewohnt haben, Vergütung etwa entstandener Reisekosten, die Vertreter 
der Hausarbeiter und ihre Stellvertreter außerdem eine Entschädigung für Zeit- 
versäumnis. Die Landeszentralbehörde kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis 
auch den Beisitzern und den Vertretern der Gewerbetreibenden sowie ihren Stell- 
vertretern zubilligen. 
Erstreckt sich der Bezirk eines Fachausschusses über mehrere Bundesstaaten, 
so wird das Nähere über die Vergütung von Reisekosten und Zeitversäumnis 
nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen bestimmt. 
II. Verfahren. 
21. 
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Fachausschusses und ver- 
tritt ihn nach außen.
	        
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