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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 1.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1.
(Nr. 4327.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 24. Dezember 1913.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe.
Unter a) Ammoniaksalpetersprengstoffe wird nachgetragen:
hinter dem mit „Ammoncahücit“ beginnenden Absatz:
Ammoncahücit Fram (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit
höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, das mit höchstens 4 Prozent des
Gesamtgewichts an Kollodiumwolle gelatiniert ist, ferner mit Holzmehl,
Pflanzenmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden
Salzen).
Ammoncahücit Indra (Gemenge von Ammoniaksalpeter,
höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol,
von Holzmehl, Pflanzenmehl und neutralen, beständigen, die Gefahr
nicht erhöhenden Salzen).
hinter dem mit „Walsroder Sicherheitssprengstoff“ beginnenden Absatz:
Wetter Walsroder, auch mit den angehängten Zahlen I, II,
III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Trini-
trotoluol, höchstens 4 Prozent Schießwolle, höchstens 1 Prozent
Holzkohle, mindestens 1 Prozent Mehl, Naphthalin oder anderer Kohlen-
wasserstoffe mindestens 2 Prozent Vaseline und mindestens 10 Prozent
Kochsalz).
Reichs-Gesetzbl. 1914. 1
Ausgegeben zu Berlin den 5. Januar 1914.