Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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22. 
Er bestimmt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und nimmt an ihnen 
ebenso wie die Beisitzer mit vollem Stimmrecht teil. - 
Auf Antrag von zwei Dritteln der Vertreter der Gewerbetreibenden und 
der Hausarbeiter hat er den Fachausschuß oder die Abteilung zur Sitzung ein— 
zuberufen. 
|23. 
Die Sitzungen der Fachausschüsse und der Abteilungen sind nicht öffentlich. 
6 24. 
Die Fachausschüsse und die Abteilungen sind berechtigt, Sachverständige 
zu hören oder zu ihren Verhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen. 
(25. 
Zu den Sitzungen kann die Aufsichtsbehörde (§ 32) Vertreter entsenden, 
die auf Verlangen jederzeit gehört werden müssen. 
26. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die schriftliche Ladung aller Mitglieder 
des Fachausschusses oder der Abteilung unter Mitteilung der Beratungsgegen- 
stände erforderlich. Außerdem müssen der Vorsitzende sowie mindestens einer der 
Beisitzer und je zwei der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter 
oder die Stellvertreter anwesend sein. 
6# 27. 
Sind bei der Beschlußfassung über Gutachten gemäß 9 19 Nr. 1, 4 des 
Hausarbeitgesetzes, die nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes unter Beteiligung der 
gleichen Zahl von Vertretern der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter be- 
schlossen werden müssen, auf der einen Seite mehr Vertreter als auf der anderen 
erschienen, so scheidet auf der Seite, die mehr Vertreter aufweist, die erforderliche 
Zahl von Vertretern, mit dem an Lebensalter jüngsten beginnend, aus. 
28. 
Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich der Vorschriften im § 23 Abs. 2 des 
Hausarbeitgesetzes, durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
29. 
Die Abstimmung ist geheim, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Ver- 
treter der Gewerbetreibenden oder der Hausarbeiter, welche an der Abstimmung 
teilnehmen, dies verlangt.
	        
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