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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1914.
„ 39.
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes.
S. 235. — Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in Konstantinopel und dem Kaiserlich
Ottomanischen Großwesir und Minister der auswärtigen Angelegenheiten über die Verlängerung des
Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890
und der dazu getroffenen Zusatzübereinkunft vom 25. April 1907. S. 287.
(Nr. 4402.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des
Weingesetzes. Vom 27. Juni 1914.
D. Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung
des Weingesetzes beschlossen: —
I. In den Bestimmungen zu 996 10, 16 wird im Abs. 1 „von Schaumwein
oder von Kognak“" ersetzt durch oder von Schaumwein““.
II. Nach der Bestimmung zu § 14 wird als Bestimmung zu § 16 folgendes
eingefügt:
Bei der Herstellung von Kognak dürfen nur die nachbezeichneten Stoffe
verwendet werden:
11
2.
3.
4.
Weindestillate, denen die den Kognak kennzeichnenden Bestandteile des
Weines nicht entzogen worden sind und die in 100 Raunteilen nicht
mehr als 86 Raumteile Alkohol enthalten,
reines destilliertes Wasser,
technisch reiner Rüben- oder Rohrzucker in solcher Menge, daß der
Gesamtgehalt an Zucker, einschließlich des durch sonstige Zusätze hinein-
gelangenden, (als Invertzucker berechnet) in 100 Kubikzentimeter des
gebrauchsfertigen Kognaks bei 15 Grad Celsius nicht mehr als
2 Gramm beträgt,
gebrannter Zucker (Zuckercouleur), hergestellt aus technisch reinem Rüben-
oder Rohrzucker,
Reichs.Gesetbl. 1914. 50
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1914.