8.
9.
10.
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.Him eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf
Eichenholz oder Eichenholzspänen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge,
im eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf
Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen oder getrockneten Mandel-
schalen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge, jedoch nur in so geringer
Menge, daß die Eigenart des verwendeten Weindestillats dadurch nicht
wesentlich beeinflußt wird,
Dessertwein (Süd-, Süßwein), der keinen Zusatz von anderem als
ausschließlich aus Wein gewonnenem Alkohol enthält, jedoch nur in
solcher Menge, daß in 100 Raumteilen des gebrauchsfertigen Kognaks
nicht mehr als ein Raumteil Dessertwein enthalten ist,
mechanisch wirkende Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose oder der-
gleichen),
gereinigte Knochenkohle, technisch reine Gelatine und Hausenblase,
Sauerstoff.
III. Die Verwendung eines Vorrats von außerhalb des eigenen Betriebs oder
auf warmem Wege hergestellten Auszügen der unter II Nr. 5 und 6 be-
zeichneten Art ist bis zum 1. Juli 1915 gestattet.
Berlin, den 27. Juni 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Caspar.