Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

8. 
9. 
10. 
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.Him eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf 
Eichenholz oder Eichenholzspänen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge, 
im eigenen Betriebe durch Lagerung von Weindestillat (Nr. 1) auf 
Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen oder getrockneten Mandel- 
schalen auf kaltem Wege hergestellte Auszüge, jedoch nur in so geringer 
Menge, daß die Eigenart des verwendeten Weindestillats dadurch nicht 
wesentlich beeinflußt wird, 
Dessertwein (Süd-, Süßwein), der keinen Zusatz von anderem als 
ausschließlich aus Wein gewonnenem Alkohol enthält, jedoch nur in 
solcher Menge, daß in 100 Raumteilen des gebrauchsfertigen Kognaks 
nicht mehr als ein Raumteil Dessertwein enthalten ist, 
mechanisch wirkende Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose oder der- 
gleichen), 
gereinigte Knochenkohle, technisch reine Gelatine und Hausenblase, 
Sauerstoff. 
III. Die Verwendung eines Vorrats von außerhalb des eigenen Betriebs oder 
auf warmem Wege hergestellten Auszügen der unter II Nr. 5 und 6 be- 
zeichneten Art ist bis zum 1. Juli 1915 gestattet. 
Berlin, den 27. Juni 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Caspar. 
 
	        
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