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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1914.
Nr.
2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Entscheidungen des Ober-
schiedsgerichts für Angestelltenversicherung. S 3. — Bekanntmachung, betreffend die dem
Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 3.
(Nr. 4328.) Bekanntmachung, betreffend die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher Ent-
scheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung. Vom
1. Januar 1914.
Auf Grund des § 294 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-
Gesetzbl. 1911 S. 989) bestimme ich folgendes:
Das Oberschiedsgericht für Angestelltenversicherung veröffentlicht seine Ent-
scheidungen, die grundsätzliche Bedeutung haben, in der Zeitschrift:
„Die Angestelltenversicherung. Amtliche Nachrichten der Reichs-
versicherungsanstalt und der Spruchbehörden für Angestellte.“ Diese
Entscheidungen sind auch äußerlich als grundsätzliche Entscheidungen
zu kennzeichnen.
Berlin, den 1. Januar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4329.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Januar 1911.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar
1913, Reichs-Gesetzbl. S. 185 ff. —, ist, wie folgt, geändert worden:
Reichs-Gesetzbl. 1914. 2
Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1914.