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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
„ 42.
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Inhalt: Gesetz, betreffend Anderung der §§ 66, 70 ufw. des Militärstrafgesetzbuchs. S. 247. —
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 248.
(Nr. 4407). Gesetz, betreffend Anderung der §§ 66, 70 usw. des Militärstrafgesetzbuchs.
Vom 14. Juli 1914.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2#.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Das Militärstrafgesetzbuch wird dahin abgeändert:
1. Dem 9 66 ist als zweiter Satz anzufügen:
„In minder schweren Fällen kann, wenn die Tat nicht im Felde
begangen ist, die Strafe bis auf vierzehn Tage mittleren oder strengen
Arrest ermäßigt werden.“
2. Dem Abs. 1 des 9 70 ist als zweiter Satz anzufügen:
„In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe bis auf drei
Monate, im Rückfall bis auf sechs Monate ermäßigt werden.“
2 à. Dem Abs. 1 des 9 72 ist folgender Satz anzufügen:
„In minder schweren Fällen (§ 70 Abs. 1 Satz 2) beträgt die Er-
höhung mindestens sechs Monate.“
3. Dem Abs. 1 des § 78 ist als zweiter Satz anzufügen:
In minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe, wenn die Tat
nicht im Felde begangen ist, bis auf drei Monate ermäßigt werden.“
Reichs-Gesetbl. 1914. 53
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1914.