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4. Dem Abs. 1 des § 95 ist als zweiter Satz anzufügen:
„In minder schweren Fällen kann, wenn die Tat nicht im Felde,
nicht gegen den Befehl, unter das Gewehr zu treten, und nicht unter
dem Gewehre begangen ist, die Strafe bis af vierzehn Tage strengen
Arrest ermäßigt werden.“
5. Im Abs. 1 des § 96 ist hinter den Worten „zehn Jahren“ einzuschalten:
„in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Mo-
naten“.
6. Im 9 97 Abs. 1 Satz 1 treten an Stelle der Worte „Einem Jahre“
die Worte „sechs Monaten“ und im Satze 2 an Stelle der Worte „zwei
Jahren"/ die Worte geinem Jahre“.
697 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Hat die Tätlichkeit eine schwere Körperverletzung oder den Tod
des Vorgesetzten verursacht, so ist statt auf Gefängnis oder Festungshaft
auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen) in minder schweren
Fällen tritt Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein.“
7. Dem § 110 ist als zweiter Satz anzufügen:
„In den Fällen der §9 106, 107 und 110 ist neben einer er-
kannten Gefängnisstrafe die Versetzung in die zweite Klasse des Sol-
datenstandes zulässig.“
8. Im 9 138 Abs. 1 werden die Worte „nicht unter 14 Tagen“ gestrichen.
9. Im 9 164 Abs. 1 ist der zweite Satz zu streichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 14. Juli 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
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(Nr. 4408.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Ciste. Vom 12. Juli 1914.
D- Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 1. Januar
1914, Reichs-Gesetzbl. S. 21 ff. — ist, wie folgt, geändert worden:
I. Im Abschnitt Deutschland. A. hat mit Gültigkeit vom 30. Juni 1914
die Nummer 53 (Reichs-Gesetzbl. S. 22) folgende Fassung erhalten:
53. Lausitzer Eisenbahn (Rauscha-Freiwaldau; Muskau-Teuplitz-Sommer=
feld; Hansdorf—-Priebus-Lichtenberg (Kr. Sagan).