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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische Seeleute (§ 71 Abf. 2
S. O.). S. 261. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von Deutschland mit der
Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffene Vereinbarung. S. 252.
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(Nr. 4409.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung
vom 2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische
Seeleute (§ 71 Abs. 2 S. O.). Vom 30. Juni 1914.
N%% § 71 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl.
S. 175) greift die Krankenfürsorge dieses Gesetzes geschlechtskranken Angehörigen
eines ausländischen Staates gegenüber nur insoweit Platz, als nach einer im
Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste auf
einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortige Gesetzgebung oder
durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist.
Auf Grund dieser Vorschrift wird hiermit bekannt gegeben, daß der
genannten Forderung von der niederländischen Gesetzgebung entsprochen wird.
Berlin, den 30. Juni 1914.
Der RNeichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4410.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen zur
Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von
Deutschland mit der Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vor-
mundschaftssachen getroffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1914.
In Anschluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 240) ist von
Deutschland mit der Schweiz eine Vereinbarung zur Vereinfachung des Verkehrs
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1914.