Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische Seeleute (§ 71 Abf. 2 
S. O.). S. 261. — Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen 
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von Deutschland mit der 
Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vormundschaftssachen getroffene Vereinbarung. S. 252. 
—tpN-- 
  
(Nr. 4409.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der Seemannsordnung 
vom 2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf geschlechtskranke niederländische 
Seeleute (§ 71 Abs. 2 S. O.). Vom 30. Juni 1914. 
N%% § 71 Abs. 2 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) greift die Krankenfürsorge dieses Gesetzes geschlechtskranken Angehörigen 
eines ausländischen Staates gegenüber nur insoweit Platz, als nach einer im 
Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste auf 
einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortige Gesetzgebung oder 
durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist. 
Auf Grund dieser Vorschrift wird hiermit bekannt gegeben, daß der 
genannten Forderung von der niederländischen Gesetzgebung entsprochen wird. 
Berlin, den 30. Juni 1914. 
Der RNeichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4410.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen zur 
Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 von 
Deutschland mit der Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in Vor- 
mundschaftssachen getroffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1914. 
In Anschluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft 
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 240) ist von 
Deutschland mit der Schweiz eine Vereinbarung zur Vereinfachung des Verkehrs 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 54 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1914.
	        
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