Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4412.) Verordnung, betreffend den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums in 
den Konsulargerichtsbezirken. Vom 4. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des 9 22 des Gesetzes über die 
Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213), was folgt: 
· 1. 
Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur 
und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, 
von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen finden in den Konsular- 
gerichtsbezirken Anwendung, zugunsten der Angehörigen eines ausländischen Staates 
jedoch nur insoweit, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt- 
machung von diesem Staate in dem einzelnen Konsulargerichtsbezirke die Gegen- 
seitigkeit verbürgt ist. 
6#2. 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 4. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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