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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
466.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsuübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze
des gewerblichen Eigentums. S. 257.
(Nr. 4413). Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. De-
zember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. Vom 21. Juli 1914.
In Hinblick auf Artikel 16 b der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, ist der
Schweizerischen Regierung die schriftliche Erklärung abgegeben worden, daß diese
Ubereinkunft gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten im Deutschen Reiche auch in den
deutschen Schutzgebieten wirksam geworden ist.
Berlin, den 21. Juli 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Zimmermann.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1914.