Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4415.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- 
und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
’5 1. 
Die Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu= und Futtermitteln über die 
Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
2. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr nach H 1 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im 9 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4416.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motor- 
wagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Stein- 
kohlenteer und allen aus diesen hergestellten Olen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
serersnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt:
	        
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