(Nr. 4418.) Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Vom
31. Juli 1914.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(Bundesgesetzblatt S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Aus-
nahme Elsaß-Lothringens, was folgt:
1.
Bis auf weiteres ist jeder, der aus dem Ausland im Reichsgebiet eintrifft,
verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Von dieser Verpflichtung ist befreit, wer sich durch Militärpapiere, Heimat-
schein oder sonstige Bescheinigungen einer deutschen Behörde über seine Eigen-
schaft als Deutscher oder als staatloser ehemaliger Deutscher ausweisen kann.
§ 2.
Bis zum Ablauf des 3. Mobilmachungstags kann die Grenzpolizeibehörde
von der Vorlage des Passes oder der Paßkarte absehen, wenn der Ankömmling
a) nachweist, daß er den ständigen Aufenthalt im Reichsgebiete hat und
sich nur vorübergehend im Ausland befand, oder
b) sich über seine Person durch andere amtliche Papiere ausweisen und
glaubhaft machen kann, daß es ihm nicht möglich war, einen Paß
oder eine Paßkarte zu beschaffen.
3.
Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Grenzbezirke
und bestimmte Zeiträume den Ubertritt gewisser Arten von Personen in das
Reichsgebiet mit anderen Ausweisen als Pässen oder Paßkarten zuzulassen.
84.
Jeder Ausländer, der sich in einem in Kriegszustand erklärten Bezirk auf-
hält, ist verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.
Die Landeszentralbehörde kann für Fälle, in denen die Beschaffung eines
Passes oder einer Paßkarte nicht möglich ist, die Anerkennung anderer amtlicher
Papiere als genügenden Ausweis zulassen.
5
Wehrpflichtigen dürfen Pässe und Paßkarten nur mit Zustimmung des
Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen.