Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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6§ 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1914. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 4421.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, 
die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs zur Verwendung gelangen. Vom 31. Juli 1914. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 22. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
was folgt: 
1. 
Die Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und 
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 
über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten. 
82. 
Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach 81 verboten ist. 
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im S 1 Ausnahmen zu gestatten 
und die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
83. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
	        
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