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Nr. 4427.) Verordnung, betreffend die Eisenbahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz
oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind. Vom 1. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund der Vorschriften im § 31 des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie unter Ziffer 15
der Verordnung, betreffend die Ausführung des vorstehend genannten Gesetzes
vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1.
Sämtliche Eisenbahnen Deutschlands sind als in der Nähe des Kriegs-
schauplatzes befindlich anzusehen.
§ 2.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 1. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.