Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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danten auf sein Ersuchen über die Eigenschaft der Schiffe und über ihre Ladung 
schriftlich jede Auskunft zu geben, zu deren Erlangung die Durchsuchung dienen würde. 
Hat der Kommandant Ursache anzunehmen, daß der Befehlshaber des Konvois 
getäuscht worden ist, so teilt er ihm seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle 
steht es allein dem Befehlshaber des Konvois zu, eine Nachprüfung vorzunehmen. 
Er muß das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll feststellen, das in Ab- 
schrift dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben ist. Rechtfertigen die so fest- 
gestellten Tatsachen nach Ansicht des Befehlshabers des Konvois die Beschlagnahme 
eines oder mehrerer Schiffe, so muß diesen der Schutz des Geleits entzogen werden. 
Glaubt der Befehlshaber des Konvois jedoch weiter die Verantwortung für die Un- 
schuld der geleiteten Schiffe übernehmen zu können, so kann der Kommandant gegen 
diese Entscheidung nur Verwahrung einlegen; er hat dann den Vorfall dem Chef 
des Admiralstabs zu melden zwecks Erledigung auf diplomatischem Wege. 
Dem Befehlshaber des Konvois steht es frei, die Teilnahme eines Vertreters 
des Kommandanten an der Nachprüfung zu gestatten. 
6. Der Aufbringung unterliegen nicht: 
a) Lazarettschiffe usv. nach Maßgabe vom 2. Haager Konferenz-Abkommen X; 
b) die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der kleinen 
Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge) solange sie nicht in irgendwelcher Art 
an den Feindseligkeiten teilnehmen (2. Haager Konferenz-Abkommen XI) . 
Die Küstenfischerei ist nicht auf die Hoheitsgewässer des betreffenden 
Staates beschränkt; der Begriff umfaßt hier die gesamte Fischerei mit Aus- 
nahme der ausgesprochenen Hochseefischerei. 
Io) die mit religiösen, wissenschaftlichen und menschenfreundlichen Aufgaben 
betrauten Schiffe (2. Haager Konferenz-Abkommen XI) . 
4) Schiffe, deren Fahrt ausschließlich die Beförderung von Parlamentären 
oder den Austausch von Kriegsgefangenen zum Iweck hat;z 
e) feindliche Kauffahrteischiffe, die bei Beginn der Feindseligkeiten auf der 
Fahrt von einem deutschen oder verbündeten Hafen nach ihrem Bestim- 
mungsort oder einem sonstigen, ihnen bezeichneten Hafen begriffen und im 
Besitz eines Passierscheines sind, es sei denn, daß sie von der ihnen vor- 
geschriebenen Fahrt abgewichen sind, ohne sich deswegen hinreichend recht- 
fertigen zu können (2. Haager Konferenz-Abkommen VI) Artikel 1). 
7. Die auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Brief. 
postsendungen der Neutralen und der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder pri- 
vater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die Aufbringung des Schiffes, so sind 
sie vom Aufbringenden möglichst unverzüglich weiter zu befördern (2. Haager Konferenz- 
Abkommen XI Artikel 1 und 2)“). 
  
*) Diese Vergünstigung genießen nicht China, Montenegro und Rußland für die be- 
treffenden Schiffe und Fahrzeuge ihrer Flagge. 
*P) Briefsendungen folgender Staaten genießen diese Vergünstigung nicht: China, 
Montenegro und Rußland.
	        
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