Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 279 — 
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockade- 
bruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen 
bestimmt sind oder von ihm kommen. 
Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen Postdampfer 
nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, also auch nicht dem Prisenrecht; 
doch soll ihre Durchsuchung nur im Notfall unter möglichster Schonung und mit 
möglichster Beschleunigung vorgenommen werden. 
8. Wird die Beschlagnahme von Schiffen und Gütern von der Prisengerichts- 
barkeit nicht bestätigt oder wird sie vor dem prisengerichtlichen Verfahren aufgehoben, 
so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende 
Gründe für die Beschlagnahme vorlagen (vgl. 136 und 14h). 
Letzteres ist stets der Fall, wenn seitens einer an Bord des Schiffes befindlichen 
Person Schiffspapiere vernichtet oder beiseite gebracht sind oder wenn doppelte, 
falsche oder gefälschte Schiffspapiere an Bord vorgefunden werden, sofern die letzt- 
genannte Unregelmäßigkeit mit Umständen in Verbindung steht, die für die Auf- 
bringung oder Freigabe des Schiffes von Bedeutung sind. 
9. Auch gegen Jahlung einer Entschädigung wird der Kommandant nicht be- 
rechtigt, Schiffe oder Güter, die der Aufbringung oder Beschlagnahme nicht unter- 
liegen, gegen den Willen der Beteiligten anzufordern (zu requirieren). 
Abschnitt U. 
Feindliche Schiffe und ibre Ladung. 
10. Feindliche Schiffe unterliegen mit Ausnahme der unter 6 genannten der 
Aufbringung. Wegen der feindlichen Staatsschiffe vgl. 2. 
11. Die Eigenschaft eines Schiffes als feindlichen oder neutralen Schiffes wird 
durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist. 
Welche Flagge ein Schiff zu führen berechtigt ist, ergibt sich nach dem Flaggen- 
recht fast aller Seestaaten aus einer amtlichen Urkunde (Schiffs., Register-, Nationa- 
litäts. Zertifikat, Lettre de mer, Acte de Francisation, Zeebrief, Paß, Patent, 
Fribreef usw.), die jedes Kauffahrteischiff an Bord haben muß. 
Kann die Nationalität eines Schiffes nicht einwandfrei festgestellt werden, fehlt 
insbesondere die nach dem Flaggenrecht des betreffenden Staates erforderliche Ur- 
kunde, so ist das Schiff als feindliches zu behandeln. 
12. Als feindliche Schiffe sind ferner diejenigen zu behandeln, die nach Beginn 
der Feindseligkeiten von der feindlichen zu einer neutralen Flagge übergegangen sind, wenn 
a) entweder der Kommandant nicht die Uberzeugung gewinnt, daß der Üüber- 
gang auch ohne den Ausbruch des Krieges erfolgt wäre, z. B. infolge von 
Erbgang, Bauvertrag; 
b) oder der Übergang bewirkt ist, während das Schiff sich auf der Reise oder 
in einem blockierten Hafen befand; 
Tc) oder ein Rückkaufs- oder ein Rückfallsrecht vorbehalten ist; 
) oder die Bedingungen nicht erfüllt worden sind, von denen das Flaggenrecht 
nach der Gesetzgebung des Flaggenstaates abhängt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.