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Innere Verpackung.
α) Gegenstände, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar:
Körper oder Körperteile sind mit einem undurchlässigen Stoffe
(Pergamentpapier oder dgl.) zu umwickeln und fest zu verschnüren,
saftreiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder
in Säcke zu verpacken.
Kleinere Gegenstände (Organstücke, Geschwülste, Embryonen
und dgl.) dürfen auch in starke, sicher verschlossene Gefäße
aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder Glas gelegt werden.
Solche Gefäße müssen verwendet werden für Flüssigkeiten oder
Gegenstände, die sich in einer Flüssigkeit befinden, ferner für
Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe.
β) Gegenstände, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar:
Körper und Körperteile sind in ein mit einem geeigneten
Desinfektionsmittel (Sublimatlösung oder dgl.) durchtränktes
Tuch einzuhüllen und dann, wie unter α) angegeben, zu umwickeln
und zu verschnüren.
Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig
sind, müssen ebenso eingehüllt und dann in einen festen, dichten
Behälter verpackt werden. Für kleinere Gegenstände, Flüssig-
keiten, Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe sind starke, sicher
verschlossene Gefäße aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder
Glas zu verwenden.
Zu α) und β). Die Pakete, Behälter und Gefäße müssen mit aus-
reichenden, aufsaugenden Verpackungsstoffen (Sägemehl, Kleie, Torfmull, Lohe,
Häcksel, Heu oder dgl.) in die äußeren Behälter fest und so eingebettet sein,
daß sie sich nicht verschieben können und ein Durchsickern von Flüssigkeit ver-
hindert wird. Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind,
müssen in derselben Weise auch in die inneren Behälter fest eingebettet sein.
Außere Verpackung.
Alle Stoffe der Ziffer 11 müssen in starke, dichte, undurchlässige, sicher
verschlossene Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) verpackt sein. Die Behälter müssen
neben einer deutlichen Adresse Namen und Wohnung des Absenders angeben
und die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Vorsicht!“ „Menschliche
(Tierische) Untersuchungsstoffe“.
Im Abs. (2) wird als Unterabsatz am Ende nachgetragen:
h) Stoffe der Ziffer 11 müssen nach Abs. (1) g) verpackt sein.