Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Innere Verpackung. 
α)  Gegenstände, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu 
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper oder Körperteile sind mit einem undurchlässigen Stoffe 
(Pergamentpapier oder dgl.) zu umwickeln und fest zu verschnüren, 
saftreiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder 
in Säcke zu verpacken. 
Kleinere Gegenstände (Organstücke, Geschwülste, Embryonen 
und dgl.) dürfen auch in starke, sicher verschlossene Gefäße 
aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder Glas gelegt werden. 
Solche Gefäße müssen verwendet werden für Flüssigkeiten oder 
 Gegenstände, die sich in einer Flüssigkeit befinden, ferner für 
Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe. 
β) Gegenstände, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu 
enthalten verdächtig erscheinen, und zwar: 
Körper und Körperteile sind in ein mit einem geeigneten 
Desinfektionsmittel (Sublimatlösung oder dgl.) durchtränktes 
Tuch einzuhüllen und dann, wie unter α) angegeben, zu umwickeln 
und zu verschnüren. 
Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig 
sind, müssen ebenso eingehüllt und dann in einen festen, dichten 
Behälter verpackt werden. Für kleinere Gegenstände, Flüssig- 
keiten, Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe sind starke, sicher 
verschlossene Gefäße aus Metall, Ton, Steingut, Porzellan oder 
Glas zu verwenden. 
Zu α) und β). Die Pakete, Behälter und Gefäße müssen mit aus- 
reichenden, aufsaugenden Verpackungsstoffen (Sägemehl, Kleie, Torfmull, Lohe, 
Häcksel, Heu oder dgl.) in die äußeren Behälter fest und so eingebettet sein, 
daß sie sich nicht verschieben können und ein Durchsickern von Flüssigkeit ver- 
hindert wird. Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, 
müssen in derselben Weise auch in die inneren Behälter fest eingebettet sein. 
Außere Verpackung. 
Alle Stoffe der Ziffer 11 müssen in starke, dichte, undurchlässige, sicher 
verschlossene Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) verpackt sein. Die Behälter müssen 
neben einer deutlichen Adresse Namen und Wohnung des Absenders angeben 
und die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Vorsicht!“ „Menschliche 
(Tierische) Untersuchungsstoffe“. 
Im Abs. (2) wird als Unterabsatz am Ende nachgetragen: 
h) Stoffe der Ziffer 11 müssen nach Abs. (1) g) verpackt sein.
	        
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