Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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47. Bezuͤglich des Rechtes, die zu 42 genannten Teile der Ladung unter Ab- 
sehung von der Aufbringung des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121. 
Im Falle der Nr. 44 findet dieses Recht auf die dem Eigentümer der Konter- 
bande gehörenden Waren keine Anwendung. 
Abschnitt IV. 
Neutralitätswidrige Anterstützung. 
A. Leichtere Fälle. 
48. Ein neutrales Schiff unterstützt den Feind in neutralitätswidriger Weise, 
wenn es: 
a) die betreffende Reise unter Abweichung von seiner gewöhnlichen Verwendung 
eigens zum Zwecke der Beförderung einzelner in die feindliche Streitmacht 
eingereihter Personen oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des 
Feindes ausführt; 
b) mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns eine ge- 
schlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder mehrere Personen, die 
während der Reise die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützen, 
an Bord hat. 
Der Kommandant ist unter anderem berechtigt, dieses anzunehmen, 
wenn ein mit F. T.-Einrichtung ausgerüstetes Schiff sich offenbar zur Über- 
mittelung von Kriegsnachrichten im Gebiete der Operationen befindet und 
einer ausdrücklichen Verweisung aus diesem nicht Folge leistet. 
49. Reservisten, Rekruten und Kriegsfreiwillige auf dem Wege zu ihrem Ge- 
stellungsort sind nicht als -in die feindliche Kriegsmacht eingereihte Personen“ an- 
zusehen. 
50. Unter „Nachrichtenbeförderung ist jede Ubermittelung von Nachrichten 
zu verstehen, sei es, daß diese schriftlich oder mündlich oder durch Signal oder Funk- 
spruch erfolgen soll. 
51. Solange die zu 48 genannten Umstände vorliegen, unterliegt das Schiff 
der Aufbringung und Einziehung. 
Von seiner Ladung sind lediglich die dem Eigentümer des Schiffes gehörenden 
Waren einbeziehbar. Bezüglich des Rechtes, diese unter Absehung von der Aufbringung 
des Schiffes zu beschlagnahmen, vgl. 121. 
52. Die Bestimmungen der Nr. 51 finden keine Anwendung, wenn das Schiff 
bei der Anhaltung noch keine Kenntnis vom Ausbruch der Feindseligkeiten hatte oder 
wenn der Kapitän nach Erlangung solcher Kenntnis die beförderten Personen noch 
nicht hatte ausschiffen können. 
Bezüglich der Frage, ob solche Kenntnis vorliegt, vgl. 45 a und b. 
53. Jede in die feindliche Streitmacht eingereihte Person, die an Bord eines 
Kauffahrteischiffes betroffen wird, kann zum Kriegsgefangenen gemacht werden, auch 
wenn dieses Schiff der Aufbringung nicht unterliegt.
	        
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