Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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ist, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Nachprüfung durch das Prisengericht. 
Sie wird unter anderem zu verneinen sein, wenn der Seeverkehr eines der blockierten 
Häfen mit irgendeinem nicht blockierten Hafen aufrechterhalten werden konnte (vgl. 71). 
61. Die Blockade wird unparteiisch gehandhabt, wenn sie gegen die Kauf- 
fahrteischiffe aller Flaggen gleichmäßig zur Geltung gebracht wird. 
62. Der Befehlshaber der blockierenden Streitmacht kann neutralen Kriegs.- 
schiffen gestatten, einen blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder zu 
verlassen. Doch begründet die einem Kriegsschiff erteilte Erlaubnis für ein anderes 
Kriegsschiff keinen Anspruch auf die gleiche Erlaubnis. 
63. Ein neutrales Schiff, das sich nach Feststellung einer Befehlsstelle der 
blockierenden Streitmacht in Seenot befindet, hat das Recht, in die blockierte Ort- 
lichkeit einzulaufen und sie, vorausgesetzt, daß dort weder Ladung gelöscht noch ein- 
genommen ist, später wieder zu verlassen. Doch kann statt dessen die blockierende 
Streitmacht selbst dem Schiffe diejenige Unterstützung angedeihen lassen, deren es bedarf. 
64. Die Erklärung und Bekanntgabe der Blockade erfolgt vorschriftsmäßig 
gemäß 65 bis 71, 74 und 75. 
65. Die Vlockadeerklärung ist entweber von der Regierung der blockierenden 
Macht oder von dem Seebefehlshaber zu erlassen. 
Sie muß enthalten: 
a) den Tag des Beginns der Blockade; 
b) die genauen geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 
) die Frist, die den neutralen Schiffen gewährt werden und mindestens so 
bemessen sein muß, daß sie zum Auslaufen ausreicht. 
66. Wenn die Blockade später begonnen hat oder sich weniger weit erstreckt 
als in der Blockadeerklärung angegeben war) so ist die Erklärung nichtig und damit die 
ganze Blockade rechtlich unwirksam. In diesem Falle ist der Erlaß einer neuen 
Erklärung notwendig, um die Blockade wenigstens für die Zukunft rechtlich wirksam 
zu machen. 
Hat die Blockade früher begonnen oder erstreckt sie sich weiter, als in der 
Blockadeerklärung angegeben war, so ist die Blockade nur von dem Zeitpunkt ab 
oder nur für die Küstenstrecke rechtlich wirksam, die in der Blockadeerklärung 
bezeichnet waren. 
Ist verabsäumt, in der Erklärung die Frist zum Auslaufen anzugeben, so hat 
ein aus einem blockierten Hafen auslaufendes neutrales Schiff Recht auf freie Durch- 
fahrt, es sei denn, daß es vorher unter Kenntnis der Blockade diese einlaufend 
gebrochen hätte. Der Seebefehlshaber kann den fraglichen Mangel jederzeit durch 
Bekanntgabe einer entsprechenden Ergänzung der Erklärung an die örtlich zuständigen 
Behörden abstellen. 
67. Die Blockadeerklärung ist bekanntzugeben: 
a) den neutralen Mächten durch die Regierung der blockierenden Macht auf 
diplomatischemn Wege. Die neutralen Mächte haben für das Bekannt- 
werden der Erklärung innerhalb ihres Gebiets, zumal in ihren Häfen, 
zu sorgen)
	        
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