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Werden Papiere nachträglich gefunden, oder sind solche in Gegenwart von
Zeugen vernichtet oder über Bord geworfen worden, so sind Verhandlungen darüber
mit den Zeugen aufzunehmen und dem Prisenamt mit vorzulegen.
109. Über die an Bord vorgefundenen Gelder und Wertsachen ist ein gemäß
108 unterschriftlich zu vollziehendes Verzeichnis, von dem der Kapitän Abschrift er-
hält, aufzusetzen und später an das Prisenamt abzuliefern.
Der Kommandant hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich
niemand etwas von der Ladung, dem Schiffsinventar und den Schiffsvorräten an-
eignen kann. Schiff, Inventar, Vorräte und Ladung sind, soweit die personellen
und materiellen Hilfsmittel es gestatten, mit der größten Sorgfalt zu behandeln
und zu verwalten.
110. S. M. Schiffe und verbündete Kriegsschiffe und genommene Prisen können
im Bedarfsfalle gegen Empfangsbescheinigung aus der Ladung, dem Inventar und den
Vorräten aufgebrachter feindlicher Schiffe ihren Bedarf ergänzen, soweit die Gegen-
stände nicht einwandfrei als neutrales Gut erwiesen sind.
Gegenüber neutralen Schiffen ist dieses nur zulässig;, wenn entweder der
Kapitän bewogen werden kann, den Bedarf käuflich oder auf Grund der Nr. 46 zu
überlassen, oder es sich um Gegenstände handelt, die der Einziehung unterliegen und
auf Grund der Nr. 117 oder 121 unter Zerstörung oder Freigabe des neutralen
Schiffes an Bord genommen sind. Zuwiderhandlungen würden berechtigte Rekla-
mationen der betreffenden neutralen Macht zur Folge haben.
Über Entnahme durch die eigene Prisenbesatzung s. 127.
111. Der Kommandant sorgt für die möglichst schnelle und sichere Ein-
bringung des Schiffes in einen deutschen Hafen oder in den einer verbündeten Macht.
In einen neutralen Hafen darf eine Prise nur eingebracht werden, wenn die
neutrale Macht die Einbringung von Prisen gestattet. Einen neutralen Hafen an-
laufen darf eine Prise stets wegen Seeuntüchtigkeit, wegen ungünstiger See sowie
wegen Mangels an Feuerungsmaterial oder an Vorräten. Sie muß in diesen
letzteren Fällen wieder auslaufen, sobald die Ursache, die das Einlaufen rechtfertigte,
weggefallen ist.
Der Kommandant erteilt dem Prisenoffizier einen entsprechenden schriftlichen
Reisebefehl und setzt das Prisenkommando so zusammen, daß dem Prisenoffizier die
Einbringung des Schiffes möglich ist.
112. Der Kommandant ist berechtigt, ein gemäß 10 bis 16b als feindliches
aufgebrachtes Schiff als Hilfsschiff zu verwenden oder es, wenn seine Einbringung
ihm unzweckmäßig oder unsicher erscheint, zu zerstören. Das gleiche gilt für ein
gemäß 56 aufgebrachtes Schiff, falls die Sicherheit besteht, daß eine neutralitäts-
widrige Unterstützung der schweren Art vor dem Prisengericht erwiesen werden kann.
Die Umwandlung in ein Kriegsschiff ist an die Bedingung des 2. Haager
Konferenz= Abkommens VII geknüpft.
113. Der Kommandant ist nur dann berechtigt ein gemäß 39 wegen
Konterbande oder gemäß 77, 78 wegen Blockadebruches oder gemäß 51 wegen
neutralitätswidriger Unterstützung aufgebrachtes neutrales Schiff zu zerstören, wenn es