Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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129. Ist die Einbringung in den befohlenen Hafen nicht möglich, so hat er 
einen anderen aufzusuchen, in den Prisen eingebracht werden dürfen (s. 111). Ist 
auch dieses nicht möglich, so hat er unter den Voraussetzungen der Nr. 112 bis 118 
zur Zerstörung des Schiffes zu schreiten, sobald die sichere Bergung der auf dem 
Schiffe befindlichen Personen, der Papiere und Beweisstücke gewährleistet ist. Die 
Bestimmungen der Nr. 123 sind zu beachten. 
130. Unmittelbar nach Ankunft in einem Hafen hat der Prisenoffizier tele- 
graphisch vom Chef des Admiralstabes weitere Befehle einzuholen. 
131. Ist der erreichte Hafen ein deutscher, oder gehört er einer verbündeten 
oder einer solchen neutralen Macht, welche die Einbringung von Prisen allgemein 
gestattet, so hat der Prisenoffizier die Prise hier abzugeben. Die Abgabe hat in 
einem deutschen Hafen an die zuständige Hafenbehörde zu erfolgen, sonst an den 
konsularischen Vertreter des Deutschen Reiches oder einer verbündeten Macht unter 
gleichzeitiger Ubergabe der Papiere, Berichte und sonstigen Beweismittel zwecks 
Weitergabe an das Prisenamt. Zugleich sind die gemäß 102 freizulassenden 
Personen zu entlassen, soweit sie nicht als Zeugen zurückbehalten werden müssen. 
  
Neichs-Gesehbl. 1914. 64
	        
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