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129. Ist die Einbringung in den befohlenen Hafen nicht möglich, so hat er
einen anderen aufzusuchen, in den Prisen eingebracht werden dürfen (s. 111). Ist
auch dieses nicht möglich, so hat er unter den Voraussetzungen der Nr. 112 bis 118
zur Zerstörung des Schiffes zu schreiten, sobald die sichere Bergung der auf dem
Schiffe befindlichen Personen, der Papiere und Beweisstücke gewährleistet ist. Die
Bestimmungen der Nr. 123 sind zu beachten.
130. Unmittelbar nach Ankunft in einem Hafen hat der Prisenoffizier tele-
graphisch vom Chef des Admiralstabes weitere Befehle einzuholen.
131. Ist der erreichte Hafen ein deutscher, oder gehört er einer verbündeten
oder einer solchen neutralen Macht, welche die Einbringung von Prisen allgemein
gestattet, so hat der Prisenoffizier die Prise hier abzugeben. Die Abgabe hat in
einem deutschen Hafen an die zuständige Hafenbehörde zu erfolgen, sonst an den
konsularischen Vertreter des Deutschen Reiches oder einer verbündeten Macht unter
gleichzeitiger Ubergabe der Papiere, Berichte und sonstigen Beweismittel zwecks
Weitergabe an das Prisenamt. Zugleich sind die gemäß 102 freizulassenden
Personen zu entlassen, soweit sie nicht als Zeugen zurückbehalten werden müssen.
Neichs-Gesehbl. 1914. 64